Satzung

für die Deutsche Gesellschaft für Public Health e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein - nachstehend DGPH genannt - heißt Deutsche Gesellschaft für Public Health e.V.
  2. Der Sitz der DGPH ist Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

  1. Die DGPH ist ein interdisziplinärer und multiprofessioneller Zusammenschluss von Institutionen in Deutschland mit Zuständigkeit und Verantwortung für Lehre, Forschung und Praxis im Bereich Public Health/Gesundheitswissenschaften.
    Die DGPH fördert Public Health/Gesundheitswissenschaften durch Unterstützung von Forschung, Lehre, Entwicklung, Austausch, Abstimmung, Umsetzung und Bekanntmachungen unter den Mitgliedern der DGPH und anderen einschlägigen Organisationen im nationalen und internationalen Bereich.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Die Veranstaltung von regelmäßigen Workshops und - auch internationalen - Kongressen, gemeinsame Publikationen sowie Austausch in Lehre und Forschung stellen wesentliche Aufgaben dar.
  4. Eine Änderung des Vereinszweckes ist ausgeschlossen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinerlei Gewinn.
  2. Mittel der DGPH werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
  4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigen.
  5. Bei Auflösung der DGPH oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen der DGPH nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Auf die Einzelregelung in § 11, Abs. 3 wird verwiesen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die DGPH kennt folgende Mitgliedschaften:
    - Ordentliche Mitgliedschaft
    - Außerordentliche Mitgliedschaft
    - Korrespondierende Mitgliedschaft
    - Fördernde Mitgliedschaft.
  2. Eine ordentliche Mitgliedschaft kann durch die unter § 4, Abs. 3 genannten Personen ausgeübt werden.
  3. Ordentliche Mitglieder können werden:
    a.Forschungseinrichtungen in Deutschland, die sich schwerpunktmäßig und auf Dauer mit wissenschaftlichen Arbeiten auf dem Gebiet von Public Health/Gesundheits­wissenschaften befassen, vertreten durch die Leitung oder einer von dieser benannten Person;
    b.Studiengänge an deutschen Hochschulen, die für Arbeiten auf dem Gebiet von Public Health/Gesundheitswissenschaften qualifizieren, vertreten durch die Studiengangsleitung/Studiengangsverantwortlichen oder einer von dieser benannten Person;
    c.einschlägigen Fachgesellschaften und Berufsverbände, vertreten durch ihre Vorsitzenden oder einer von diesen benannten Person;
    d.Einrichtungen und Organisationen, die sich mit übergreifenden Aufgaben der Forschung, Lehre und/oder Versorgung auf dem Gebiet von Public Health/Gesundheitswissenschaften befassen, vertreten durch die Leitung oder einer von dieser benannten Person.Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Stimm- und Wahlrecht.
  4. Eine Außerordentliche Mitgliedschaft kann durch den Vorstand an Einzelpersonen verliehen werden, die sich auf dem Gebiet Public Health/Gesundheitswissenschaften in Deutschland in Forschung, Lehre und Versorgung in besonderer Weise engagieren. Außerordentliche Mitglieder haben ein passives Wahlrecht, aber kein aktives Stimm- und Wahlrecht.
  5. Die 'Fördernde Mitgliedschaft' steht allen Firmen, Institutionen oder Vereinen offen, die Zwecke und Aufgaben des Vereins wirtschaftlich unterstützen wollen.
  6. Die 'Korrespondierende Mitgliedschaft' kann allen juristischen Personen durch den Vorstand verliehen werden, die nicht den Kriterien nach § 4, Abs. 3, 5 und 6 entsprechen und für die Ziele der DGPH eintreten wollen.
  7. Eine Mitgliedschaft wird schriftlich über den Vorstand der DGPH beantragt. Über den Aufnahmeantrag wird durch den Vorstand entschieden.
  8. Mitgliedsbeiträge und ihre Änderungen werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen. Das Nähere regelt die Beitragsordnung, die sich in § 6 der Satzung findet.
  9. Über die Erhebung von Umlagen und sonstigen Sonderzahlungen sowie ihrer Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    - Auflösung einer der in § 4, Abs. 3 genannten Institutionen, für die die ordentlichen Mitglieder bestimmt sind. Für nicht ordentliche Mitglieder gilt Entsprechendes.
    - Kündigung
    - Ausschluss.
  2. Die Kündigung muss dem Verein schriftlich sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres zugestellt werden.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss gilt bezüglich des Beitrages die Beitragsordnung, die Bestandteil der Satzung ist. Der Ausschluss kann u.a. erfolgen bei
    a) groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen und gegen die Satzung
    b) wiederholtem Nichtbefolgen von Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
    Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Vorher ist dem/der Betreffenden Gelegenheit zu geben, binnen drei Wochen persönlich oder schriftlich Stellung gegenüber dem Vorstand zu nehmen. Diese Möglichkeit ist auf der entscheidenden Mitgliederversammlung erneut einzuräumen.

 

§ 6 Beitragsordnung

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist bargeldlos auf eines der Konten der DGPH zu überweisen.
  2. Der gesamte Jahresbeitrag wird unaufgefordert zum 01. 01. eines jeden Kalenderjahres mit Monatsfrist fällig.
  3. Mitglieder, die mit ihrem Beitrag im Rückstand sind, erhalten eine Mahnung.
  4. Mitglieder, die für zwei Kalenderjahre mit ihren Beiträgen im Rückstand sind, werden aus der DGPH ausgeschlossen.
  5. Bevor der Ausschluss wirksam wird, erhalten die betreffenden Mitglieder ein von der/dem Vorsitzenden unterzeichnetes Einschreiben, in dem das Ende der Mitgliedschaft mit Ablauf eines Monats nach Versendung des Schreibens festgestellt wird, falls das Mitglied nicht innerhalb dieser Monatsfrist seine Beitragsschuld getilgt hat. Beitragsrückstände können nach Ablauf der Monatsfrist gerichtlich beigetrieben werden. Hierdurch lebt jedoch die Mitgliedschaft nicht wieder auf.
  6. Fördernde Mitglieder der DGPH sind verpflichtet, eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Über die Höhe entscheidet der Vorstand.
  7. Beitragsermäßigungen können in besonderen Fällen durch die Mitgliederversammlung genehmigt werden.

 

§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    - der Vorstand
    - die Mitgliederversammlung
    - die Kommissionen.

 

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    - der/dem Vorsitzenden
    - der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden
    - dem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied
    - bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
    Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied führt die laufenden Geschäfte.
  2. Der Vorstand wird von den stimmberechtigten Mitgliedern im Stimmenhöchstzahlverfahren für die Dauer von zwei Jahren gewählt (entsprechend § 9, Abs. 7). Wählbar sind ordentliche Mitglieder sowie außerordentliche Mitglieder (entsprechend § 9, Abs. 6).
  3. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die/der Stellvertretende Vorsitzende und das Geschäftsführende Vorstandsmitglied. Sie sind je zu zweit vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen berufen.
  5. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  6. Vorstandssitzungen werden von der/dem Vorsitzenden oder der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.
  7. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit aller seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin/des Leiters der Vorstandssitzung, die/der diese einberufen hat. Ein Vorstandsbeschluss kann auf fernmündlichem oder schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung schriftlich erklären.
  8. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der DGPH zuständig, sofern sie nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgabe, die Ziele der DGPH zu verwirklichen, Tagungen und Publikationen vorzubereiten, Haushaltspläne und jährliche Bilanzen zu erstellen sowie Satzungsänderungen zu beschließen, soweit sie gesetzlich zur Erhaltung des Gemeinnützigkeitsstatus vom Finanzamt bzw. zur Eintragung in das Vereinsregister gefordert werden.
  9. Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied hält die Beschlüsse des Vorstandes im Protokoll fest. Sie/er fertigt zudem Aufzeichnungen über die Mitgliederversammlung an.
  10. Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitsausschüsse oder einzelne Mitglieder mit der Bearbeitung von Sonderaufgaben widerruflich zu betrauen.
  11. Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein und seinen Mitgliedern nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder der DGPH. Die Einberufung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n des Vorstandes oder die/den Stellvertretende/n Vorsitzende/n mit einer Frist von nicht weniger als zwei Wochen durch Einladungsschreiben unter Angabe der vorläufigen Tagesordnungspunkte am Ort ihrer/seiner Wahl. Die Jahreshauptversammlung ist den Mitgliedern jedoch mindestens zwei Monate vor dem Zusammentritt der Versammlung schriftlich anzukündigen mit der Aufforderung, bis zu einem vom Vorstand festzusetzenden Zeitpunkt Anträge schriftlich einzureichen. Diese sowie die Anträge des Vorstandes sind den Mitgliedern nach Ablauf dieser Frist in einer Tagesordnung mitzuteilen. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können von der Versammlung nur behandelt werden, wenn die Einhaltung der Frist objektiv nicht möglich war und die Versammlung sie mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder als dringlich zulässt.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss als Jahreshauptversammlung mindestens folgende Tagesordnungspunkte enthalten:
    Beschluss zur Tagesordnung
    Annahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
    Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
    Beschlussfassung über die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung innerhalb der ersten 12 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres
    Entlastung des Vorstandes.
    Darüber hinaus hat die Jahreshauptversammlung insbesondere noch folgende Aufgaben:
    Formulierung von Zielsetzungen für die Arbeit des Vorstandes
    ggf. auf Vorschlag des Vorstandes Berufung eines Beirates
    Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    Verabschiedung der Beitragsordnung und Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge sowie von Umlagen und Sonderzahlungen
    Auflösung der DGPH.
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes dies schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Bei der Einladung zu der zweiten Versammlung muss dies als Hinweis enthalten sein.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Geschäftsführenden Vorstandsmitglied geleitet. Sind auch diese verhindert, wählen die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine/n Versammlungsleiter/in.
  6. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Auf der Mitgliederversammlung anwesende stimmberechtigte Personen können nicht mehrere Stimmen auf sich vereinen.
  7. Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder der DGPH auf der Jahreshauptversammlung vorgeschlagen und in geheimer Wahl im Stimmenhöchstzahlverfahren für zwei Jahre gewählt, und zwar jeweils getrennt:
    die/der Vorsitzende bzw. Stellvertretende Vorsitzende
    das Geschäftsführende Vorstandsmitglied
    bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder.
  8. Die Mitgliederversammlung muss eine Einrichtung oder Person ihres Vertrauens mit der Kassenprüfung beauftragen.
  9. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Änderungsvorschläge bezüglich der Satzung der DGPH bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder unter vorheriger Abstimmung mit der zuständigen Finanzbehörde, um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden.
  10. Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung im Regelfall durch das Geschäftsführende Vorstandsmitglied in einer Niederschrift festzuhalten. Diese Protokolle sind von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter/in gegenzuzeichnen.

 

§ 10 Die Kommissionen

  1. Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand können Kommissionen widerruflich einsetzen, die für Teilaufgaben der DGPH Vorschläge ausarbeiten und diese dem Vorstand vorlegen. Die Leiter/innen der Kommissionen sollen bei Fragen der Kommissionsarbeit an den Beratungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen. Der Vorstand muss der nächsten Mitgliederversammlung über das Einsetzen und die Arbeit von Kommissionen berichten.
    Ständige Kommissionen werden für die Lehre (Kommission I) und für die Forschung (Kommission II) eingerichtet. Die Kommissionen wählen aus dem Kreis ihrer Mitglieder eine/n Vorsitzende/n für eine Amtsperiode von zwei Jahren.

 

§ 11 Auflösung der DGPH

  1. Die Auflösung der DGPH erfolgt gemäß § 73 BGB, falls die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder unter drei sinkt.
  2. Weiterhin erfolgt die Auflösung des Vereins, wenn die Mitgliederversammlung in zwei getrennten Versammlungen, die mindestens vier Wochen auseinander liegen müssen, dies mit Zustimmung von jeweils drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
  3. Bei Auflösung der DGPH oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Welthungerhilfe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Satzungsänderungen verabschiedet auf der Mitgliederversammlung am 27.9.2006 in Offenbach