für die Deutsche Gesellschaft
für
Public Health e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein - nachstehend DGPH genannt - heißt Deutsche Gesellschaft
für Public Health e.V.
- Der Sitz der DGPH ist Berlin.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
- Die DGPH ist ein interdisziplinärer und multiprofessioneller
Zusammenschluss von Institutionen in Deutschland mit Zuständigkeit
und Verantwortung für Lehre, Forschung und Praxis im Bereich
Public Health/Gesundheitswissenschaften.
Die DGPH fördert Public Health/Gesundheitswissenschaften durch
Unterstützung von Forschung, Lehre, Entwicklung, Austausch, Abstimmung,
Umsetzung und Bekanntmachungen unter den Mitgliedern der DGPH und
anderen einschlägigen Organisationen im nationalen und internationalen
Bereich.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
- Die Veranstaltung von regelmäßigen Workshops und
- auch internationalen - Kongressen, gemeinsame Publikationen
sowie Austausch in Lehre und Forschung stellen wesentliche Aufgaben
dar.
- Eine Änderung des Vereinszweckes ist ausgeschlossen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinerlei Gewinn.
- Mittel der DGPH werden nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
- Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Zuwendungen begünstigen.
- Bei Auflösung der DGPH oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes
darf das Vermögen der DGPH nur für steuerbegünstigte
Zwecke verwendet werden. Auf die Einzelregelung in § 11,
Abs. 3 wird verwiesen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Die DGPH kennt folgende Mitgliedschaften:
- Ordentliche Mitgliedschaft
- Außerordentliche Mitgliedschaft
- Korrespondierende Mitgliedschaft
- Fördernde Mitgliedschaft.
- Eine ordentliche Mitgliedschaft kann durch die unter § 4, Abs.
3 genannten Personen ausgeübt werden.
- Ordentliche Mitglieder können werden:
a.Forschungseinrichtungen in Deutschland, die sich schwerpunktmäßig
und auf Dauer mit wissenschaftlichen Arbeiten auf dem Gebiet von Public
Health/Gesundheitswissenschaften befassen, vertreten durch
die Leitung oder einer von dieser benannten Person;
b.Studiengänge an deutschen Hochschulen, die für Arbeiten
auf dem Gebiet von Public Health/Gesundheitswissenschaften qualifizieren,
vertreten durch die Studiengangsleitung/Studiengangsverantwortlichen
oder einer von dieser benannten Person;
c.einschlägigen Fachgesellschaften und Berufsverbände,
vertreten durch ihre Vorsitzenden oder einer von diesen benannten
Person;
d.Einrichtungen und Organisationen, die sich mit übergreifenden
Aufgaben der Forschung, Lehre und/oder Versorgung auf dem Gebiet
von Public Health/Gesundheitswissenschaften befassen, vertreten
durch die Leitung oder einer von dieser benannten Person.Ordentliche
Mitglieder haben aktives und passives Stimm- und Wahlrecht.
- Eine Außerordentliche Mitgliedschaft kann durch den Vorstand
an Einzelpersonen verliehen werden, die sich auf dem Gebiet Public
Health/Gesundheitswissenschaften in Deutschland in Forschung, Lehre
und Versorgung in besonderer Weise engagieren. Außerordentliche
Mitglieder haben ein passives Wahlrecht, aber kein aktives Stimm-
und Wahlrecht.
- Die 'Fördernde Mitgliedschaft' steht allen Firmen, Institutionen
oder Vereinen offen, die Zwecke und Aufgaben des Vereins wirtschaftlich
unterstützen wollen.
- Die 'Korrespondierende Mitgliedschaft' kann allen juristischen
Personen durch den Vorstand verliehen werden, die nicht den Kriterien
nach § 4, Abs. 3, 5 und 6 entsprechen und für die Ziele
der DGPH eintreten wollen.
- Eine Mitgliedschaft wird schriftlich über den Vorstand der
DGPH beantragt. Über den Aufnahmeantrag wird durch den Vorstand
entschieden.
- Mitgliedsbeiträge und ihre Änderungen werden von der ordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen. Das Nähere regelt die Beitragsordnung,
die sich in § 6 der Satzung findet.
- Über die Erhebung von Umlagen und sonstigen Sonderzahlungen
sowie ihrer Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Auflösung einer der in § 4, Abs. 3 genannten Institutionen,
für die die ordentlichen Mitglieder bestimmt sind. Für nicht
ordentliche Mitglieder gilt Entsprechendes.
- Kündigung
- Ausschluss.
- Die Kündigung muss dem Verein schriftlich sechs Monate vor
Ende des Geschäftsjahres zugestellt werden.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss gilt bezüglich
des Beitrages die Beitragsordnung, die Bestandteil der Satzung ist.
Der Ausschluss kann u.a. erfolgen bei
a) groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen und gegen
die Satzung
b) wiederholtem Nichtbefolgen von Beschlüssen des Vorstandes
und der Mitgliederversammlung.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf
Vorschlag des Vorstandes. Vorher ist dem/der Betreffenden Gelegenheit
zu geben, binnen drei Wochen persönlich oder schriftlich Stellung
gegenüber dem Vorstand zu nehmen. Diese Möglichkeit ist
auf der entscheidenden Mitgliederversammlung erneut einzuräumen.
§ 6 Beitragsordnung
- Der Mitgliedsbeitrag ist bargeldlos auf eines der Konten der
DGPH zu überweisen.
- Der gesamte Jahresbeitrag wird unaufgefordert zum 01. 01. eines
jeden Kalenderjahres mit Monatsfrist fällig.
- Mitglieder, die mit ihrem Beitrag im Rückstand sind, erhalten
eine Mahnung.
- Mitglieder, die für zwei Kalenderjahre mit ihren Beiträgen
im Rückstand sind, werden aus der DGPH ausgeschlossen.
- Bevor der Ausschluss wirksam wird, erhalten die betreffenden
Mitglieder ein von der/dem Vorsitzenden unterzeichnetes Einschreiben,
in dem das Ende der Mitgliedschaft mit Ablauf eines Monats nach Versendung
des Schreibens festgestellt wird, falls das Mitglied nicht innerhalb
dieser Monatsfrist seine Beitragsschuld getilgt hat. Beitragsrückstände
können nach Ablauf der Monatsfrist gerichtlich beigetrieben werden.
Hierdurch lebt jedoch die Mitgliedschaft nicht wieder auf.
- Fördernde Mitglieder der DGPH sind verpflichtet, eine Aufnahmegebühr
zu zahlen. Über die Höhe entscheidet der Vorstand.
- Beitragsermäßigungen können in besonderen Fällen
durch die Mitgliederversammlung genehmigt werden.
§ 7 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- die Kommissionen.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- der/dem Vorsitzenden
- der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied
- bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied führt die laufenden
Geschäfte.
- Der Vorstand wird von den stimmberechtigten Mitgliedern im Stimmenhöchstzahlverfahren
für die Dauer von zwei Jahren gewählt (entsprechend § 9,
Abs. 7). Wählbar sind ordentliche Mitglieder sowie außerordentliche
Mitglieder (entsprechend § 9, Abs. 6).
- Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die/der
Stellvertretende Vorsitzende und das Geschäftsführende Vorstandsmitglied.
Sie sind je zu zweit vertretungsberechtigt im Sinne des § 26
BGB.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode
aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied
für die verbleibende Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen berufen.
- Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl
im Amt.
- Vorstandssitzungen werden von der/dem Vorsitzenden oder der/dem
Stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich
mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.
- Der Vorstand fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit aller
seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der
Leiterin/des Leiters der Vorstandssitzung, die/der diese einberufen
hat. Ein Vorstandsbeschluss kann auf fernmündlichem oder schriftlichem
Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung
zu der zu beschließenden Regelung schriftlich erklären.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der DGPH zuständig,
sofern sie nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat vor allem
die Aufgabe, die Ziele der DGPH zu verwirklichen, Tagungen und Publikationen
vorzubereiten, Haushaltspläne und jährliche Bilanzen zu
erstellen sowie Satzungsänderungen zu beschließen, soweit
sie gesetzlich zur Erhaltung des Gemeinnützigkeitsstatus vom
Finanzamt bzw. zur Eintragung in das Vereinsregister gefordert werden.
- Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied hält die
Beschlüsse des Vorstandes im Protokoll fest. Sie/er fertigt zudem
Aufzeichnungen über die Mitgliederversammlung an.
- Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitsausschüsse oder einzelne
Mitglieder mit der Bearbeitung von Sonderaufgaben widerruflich zu
betrauen.
- Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein und seinen Mitgliedern
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
findet einmal jährlich statt. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder
der DGPH. Die Einberufung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n des
Vorstandes oder die/den Stellvertretende/n Vorsitzende/n mit einer
Frist von nicht weniger als zwei Wochen durch Einladungsschreiben
unter Angabe der vorläufigen Tagesordnungspunkte am Ort ihrer/seiner
Wahl. Die Jahreshauptversammlung ist den Mitgliedern jedoch mindestens
zwei Monate vor dem Zusammentritt der Versammlung schriftlich anzukündigen
mit der Aufforderung, bis zu einem vom Vorstand festzusetzenden Zeitpunkt
Anträge schriftlich einzureichen. Diese sowie die Anträge
des Vorstandes sind den Mitgliedern nach Ablauf dieser Frist in einer
Tagesordnung mitzuteilen. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt
eingehen, können von der Versammlung nur behandelt werden, wenn
die Einhaltung der Frist objektiv nicht möglich war und die Versammlung
sie mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
als dringlich zulässt.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung muss als Jahreshauptversammlung
mindestens folgende Tagesordnungspunkte enthalten:
Beschluss zur Tagesordnung
Annahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
Beschlussfassung über die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung
innerhalb der ersten 12 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres
Entlastung des Vorstandes.
Darüber hinaus hat die Jahreshauptversammlung insbesondere noch
folgende Aufgaben:
Formulierung von Zielsetzungen für die Arbeit des Vorstandes
ggf. auf Vorschlag des Vorstandes Berufung eines Beirates
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Verabschiedung der Beitragsordnung und Festsetzung der jährlichen
Mitgliedsbeiträge sowie von Umlagen und Sonderzahlungen
Auflösung der DGPH.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes dies schriftlich unter
Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen. Die Einberufung erfolgt
schriftlich, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
ist und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorstand innerhalb
von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist dann
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlussfähig. Bei der Einladung zu der zweiten Versammlung
muss dies als Hinweis enthalten sein.
- Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei
Verhinderung von der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Geschäftsführenden
Vorstandsmitglied geleitet. Sind auch diese verhindert, wählen
die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine/n Versammlungsleiter/in.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine
Stimme. Auf der Mitgliederversammlung anwesende stimmberechtigte Personen
können nicht mehrere Stimmen auf sich vereinen.
- Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden aus den Reihen
der ordentlichen Mitglieder der DGPH auf der Jahreshauptversammlung
vorgeschlagen und in geheimer Wahl im Stimmenhöchstzahlverfahren
für zwei Jahre gewählt, und zwar jeweils getrennt:
die/der Vorsitzende bzw. Stellvertretende Vorsitzende
das Geschäftsführende Vorstandsmitglied
bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder.
- Die Mitgliederversammlung muss eine Einrichtung oder Person ihres
Vertrauens mit der Kassenprüfung beauftragen.
- Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Änderungsvorschläge
bezüglich der Satzung der DGPH bedürfen der Zustimmung von
drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder unter vorheriger
Abstimmung mit der zuständigen Finanzbehörde, um die Gemeinnützigkeit
nicht zu gefährden.
- Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sind unter Angabe des
Ortes und der Zeit der Versammlung im Regelfall durch das Geschäftsführende
Vorstandsmitglied in einer Niederschrift festzuhalten. Diese Protokolle
sind von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter/in gegenzuzeichnen.
§ 10 Die Kommissionen
- Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand können Kommissionen
widerruflich einsetzen, die für Teilaufgaben der DGPH Vorschläge
ausarbeiten und diese dem Vorstand vorlegen. Die Leiter/innen der
Kommissionen sollen bei Fragen der Kommissionsarbeit an den Beratungen
des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen. Der Vorstand muss
der nächsten Mitgliederversammlung über das Einsetzen und
die Arbeit von Kommissionen berichten.
Ständige Kommissionen werden für die Lehre (Kommission I)
und für die Forschung (Kommission II) eingerichtet. Die Kommissionen
wählen aus dem Kreis ihrer Mitglieder eine/n Vorsitzende/n für
eine Amtsperiode von zwei Jahren.
§ 11 Auflösung der DGPH
- Die Auflösung der DGPH erfolgt gemäß § 73 BGB,
falls die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder unter drei sinkt.
- Weiterhin erfolgt die Auflösung des Vereins, wenn die Mitgliederversammlung
in zwei getrennten Versammlungen, die mindestens vier Wochen auseinander
liegen müssen, dies mit Zustimmung von jeweils drei Viertel der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
- Bei Auflösung der DGPH oder bei Wegfall des steuerbegünstigten
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Welthungerhilfe,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in
Kraft.
Satzungsänderungen verabschiedet auf der Mitgliederversammlung
am 27.9.2006 in Offenbach